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Flughafengebäude München
Passgier- und Handgepäckkontrolle an Flughäfen - Bild: luftfahrtportal.de

Am Flughafen und im Luftverkehr spielen die Sicherheitskontrollen von Passagieren und Gepäck eine wichtige Rolle. Bei der Durchführung dieser Kontrollen hat Sicherheit natürlich oberste Priorität. Gleichzeitig ist es wichtig, dass die Luftsicherheitskontrollen effizient durchgeführt werden, damit längere Wartezeiten beim Check-in vermieden werden können. Wer aber regelt diese Anforderungen und wer ist für die Durchführung dieser Kontrollen zuständig? Für die nächste Flugreise gibt es im Folgenden ein paar Infos und Hintergründe hierzu.

Sicherheit des Luftverkehrs obliegt dem Staat

Sicherheit hat im Luftverkehr höchste Priorität. Die Passagier- und Handgepäckkontrolle dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs und obliegt daher dem Staat. Unter Berücksichtigung des europäischen Rechtsrahmens und internationaler Standards und Empfehlungen, sind in Deutschland die Befugnisse und Maßnahmen, die zur Durchführung der Passagier- und Handgepäckkontrolle sowie der Kontrolle aufgegebener Gepäckstücke notwendig sind, im Wesentlichen in § 5 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) geregelt. Deshalb wird auch häufig von „§ 5-Kontrollen“ gesprochen.

Struktur Passagier- und Handgepäckkontrolle
Struktur der Passagier- und Handgepäckkontrolle am Flughafen - Bild: BDL

Übertragung der Durchführung an die Bundesländer

Bei der Passagier- und Handgepäckkontrolle handelt es sich um eine Sicherheitsmaßnahme, die bundeseinheitlich durchgeführt werden muss. Grundsätzlich ist das Bundesinnenministerium (BMI) zuständig. Das BMI hat für viele Flughafenstandorte die Verantwortung für die Durchführung der Luftsicherheitskontrollen der Bundespolizei übertragen, die diese mit Hilfe von privaten Sicherheitsdienstleistern durchführt. Am Standort Frankfurt hat das BMI die Durchführungsverantwortung zum 1. Januar 2023 dem Flughafenbetreiber Fraport übertragen. Und in Bayern hat die bayerische Staatsregierung die Verantwortung für die Luftsicherheitskontrollen selbst mit ihrer Landesluftsicherheitsbehörde übernommen. An den übrigen, kleineren Standorten sind die Luftsicherheitsbehörden der Länder verantwortlich für die Luftsicherheitskontrollen.

Überall die gleichen Vorschriften und Anforderungen

Unabhängig davon wer letztlich die Durchführungsorganisation der Luftsicherheitskontrolle (Siko) übernimmt, gelten überall die gleichen Vorschriften und Anforderungen. Gesetzlich einheitlich geregelt sind der Ablauf der Passagier- und Handgepäckkontrolle, die Qualifikation der Arbeitskräfte, die die Kontrolle durchführen und die Anforderungen an die notwendige Kontrolltechnik. Auch der Schutz der Passagiere an der Siko ist eine bundeseinheitliche Anforderung; für diesen ist die Polizei an allen Standorten zuständig. Daher sind an allen Kontrollen immer auch bewaffnete oder bewaffnete private Polizeibeamte anzutreffen.

Auch einheitliche Anforderungen an Personal und Technik

Die Arbeitskräfte, die die Siko durchführen, müssen die bundeseinheitlich geregelten Abläufe an der Passagier- und Handgepäckkontrolle kennen und daher bestimmte Qualifikationen erfüllen. Diese sind durch BMI-Erlasse geregelt und gelten bundesweit. Darüber hinaus müssen alle Bewerber eine behördliche Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) durchlaufen. Die technischen Geräte, die bei der Siko zum Einsatz kommen, müssen bestimmte Kriterien erfüllen und zugelassen sein. Welche das sind, bestimmt die EU-Kommission und für Deutschland zusätzlich eine Zertifizierungsstelle, die bei der Bundespolizei angesiedelt ist. Sie prüft die Technik, die zum Einsatz kommt und entscheidet über ihre Zulassung. Nur Kontrolltechnik, die von der Zertifizierungsstelle zugelassen wurde, darf an den Flughäfen in Deutschland eingesetzt werden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in der aktuellen "Luftfahrt Aktuell" des BDL (Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft e. V.).

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